Nach dem sogenannten "Königssteiner Abkommen" wechselt die Präsidentschaft des Bundesrates jährlich jeweils zum 1. November unter den Regierungschefs der Bundesländer in der absteigenden Reihenfolge der Einwohnerzahl der Länder. Der Bundesratspräsident ist der Stellvertreter des Bundespräsidenten (Art. 57 GG (siehe auch http://dejure.org/gesetze/GG/57.html)). Dennoch wird er im Allgemeinen nur als der dritthöchste Vertreter im Staat erachtet (nach dem Präsidenten des Bundestages), um die besondere Bedeutung der Direktwahl des Bundestages zu betonen.
Amtsinhaber ist derzeit, d.h. seit dem 1. November 2004 der Ministerpräsident des Landes Brandenburg, Matthias Platzeck.
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Stimmengewichtung
bzw. Stimmenschlüssel im Bundesrat: Bayern (CSU-regiert, 6 Stimmen), Hessen (CDU, 5), Thüringen (CDU, 4), Saarland (CDU, 3), Hamburg (CDU, 3) Baden-Württemberg (CDU/FDP, 6), Sachsen-Anhalt (CDU/FDP, 4), Niedersachsen (CDU/FDP, 6) NRW (CDU/FDP, 6). Offener Block: Brandenburg (SPD/CDU, 4), Bremen (SPD/CDU, 3), Sachsen (CDU/SPD, 4), Schleswig-Holstein (CDU/SPD, 4), Rheinland-Pfalz (SPD/FDP, 4), Mecklenburg-Vorpommern (SPD/PDS), Berlin (SPD/PDS, 4). links: Übersicht über die Regierungen der einzelnen Bundesländer Rheinpfalz 24.05.05 |
Das bürgerliche Lager - fünf Länder mit Alleinregierungen der Union und drei CDU/FDP-Koalitionen - besitzt eine satte Mehrheit von 37 der 69 Stimmen. Rot-Grün kam bisher auf nur noch sechs Stimmen aus NRW. Die restlichen 26 Stimmen entfallen auf einen so genannten neutralen oder offenen Block von insgesamt sieben Ländern mit vier großen Koalitionen, zwei SPD/PDS-Regierungen und einem SPD/FDP- Bündnis.
Mit ihrer Bundesratsmehrheit kann die Opposition den Vermittlungsausschuss
anrufen, Einsprüche gegen Gesetze der rot- grünen Bundestagsmehrheit
einlegen und zustimmungspflichtige Gesetze scheitern lassen.
Aktuell zu den Ereignissen nach der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen:
Vorlegung der Bundestagswahl
Berlin - Um eine Neuwahl des Bundestages zu erreichen, müsste Bundeskanzler
Gerhard Schröder (SPD) nach Artikel 68 des Grundgesetzes die Vertrauensfrage
stellen. Bekommt er keine Mehrheit, kann der Bundespräsident binnen 21
Tagen den Bundestag auflösen, sofern das Parlament keinen anderen Bundeskanzler
wählt.
Die Vertrauensfrage kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
nicht beliebig zur Auflösung des Bundestages benutzt werden. Es muss
eine echte Regierungskrise vorliegen. Das Bundesverfassungsgericht hat dem
Bundeskanzler und indirekt dem Bundespräsidenten in dieser Frage nach
einer Organklage im Jahr 1983 einen gewissen Entscheidungsspielraum zugebilligt.
Artikel 68 lautet:
«(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen,
nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann
der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig
Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt,
sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler
wählt.
Weitere Informationen:
http://www.politiknews.de/informationen/bundesrat.htm