Die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland - politisch betrachtet - |
Alleinregierungen bzw. Koalitionen unter der Führung von CDU / SPD
Nach dem sogenannten "Königssteiner Abkommen" wechselt die Präsidentschaft des Bundesrates jährlich jeweils zum 1. November unter den Regierungschefs der Bundesländer in der absteigenden Reihenfolge der Einwohnerzahl der Länder. Der Bundesratspräsident ist der Stellvertreter des Bundespräsidenten (Art. 57 GG (siehe auch http://dejure.org/gesetze/GG/57.html)). Dennoch wird er im Allgemeinen nur als der dritthöchste Vertreter im Staat erachtet (nach dem Präsidenten des Bundestages), um die besondere Bedeutung der Direktwahl des Bundestages zu betonen. Amtsinhaber ist im Jahre 2005, d.h. seit dem 1. November 2004 der Ministerpräsident des Landes Brandenburg, Matthias Platzeck. Wahlarchiv der Tagesschau: Landtagswahlen und Stimmengewichtung der Bundesländer im Bundesrat: http://stat.tagesschau.de/wahlarchiv/archiv/landtag.shtml
Mit dem Machtwechsel in Nordrhein-Westfalen verliert die Bundesregierung die letzten als sicher geltenden Stimmen in der Länderkammer. Dennoch gibt es im Bundesrat auch nach der Niederlage von SPD und Grünen in NRW keine Blockade-Mehrheit von zwei Dritteln für Union und FDP. Dazu bräuchte die Opposition 46 der insgesamt 69 Stimmen. Nun hat sie 43. Nach der Bildung einer großen Koalition in Schleswig-Holstein verteilen sich die Stimmen im Bundesrat wie folgt: Das bürgerliche Lager - fünf Länder mit Alleinregierungen der Union und drei CDU/FDP-Koalitionen - besitzt eine satte Mehrheit von 37 der 69 Stimmen. Rot-Grün kam bisher auf nur noch sechs Stimmen aus NRW. Die restlichen 26 Stimmen entfallen auf einen so genannten neutralen oder offenen Block von insgesamt sieben Ländern mit vier großen Koalitionen, zwei SPD/PDS-Regierungen und einem SPD/FDP- Bündnis. Mit ihrer Bundesratsmehrheit kann die Opposition den Vermittlungsausschuss
anrufen, Einsprüche gegen Gesetze der rot- grünen Bundestagsmehrheit
einlegen und zustimmungspflichtige Gesetze scheitern lassen. «(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. |