Wahlarchiv der
Tagesschau:
Ergebnisse
der Bundestagswahlen 1949-2005
Die Wahlen zum deutschen Bundestag folgen nach Artikel 38 GG.:
- Die
Wahl muss allgemein sein; d.h. jeder Deutsche
ab 18 darf an den Bundestagswahlen teilnehmen, gleichgültig
welchem Geschlecht oder welchem Glauben er angehört.
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- Die
Wahl muss unmittelbar sein; der Wahlberechtigte
wählt seine Kandidaten direkt in den Bundestag (Erststimme)
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- Die Wahl muss gleich sein; d.h. dass die Stimme jedes
Wählers gleich zählt.
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- Die
Wahl muss geheim sein. Die geheime Wahl
schützt die Freiheit des Wählers. Niemand darf dazu gezwungen
werden, seine Wahlentscheidung zu verraten. (Wahlgeheimnis)
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- Die
Wahl muss frei sein. Eine freie Wahl findet
statt, wenn niemand zur Stimmabgabe gezwungen wird. Man soll wählen,
muss aber nicht. "Frei" bedeutet auch, dass jeder ungehindert
seine Stimme abgeben kann und dass es eine "freie Auswahl"
unter verschiedenen Möglichkeiten gibt.
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Merke:
Bei einer Bundestagswahl
sind 598 reguläre Plätze zu vergeben. Jeder Wahlberechtigte Bürger
hat
2 Stimmen. Mit der Erststimme wählt der Bürger einen Wahlkreisabgeordneten.
Dabei entscheidet die einfache Mehrheit. Mit der Zweitstime entscheidet
man sich für die Wahl einer Landesliste (Partei). 299 Abgeordnete (1/2
der Sitze) werden mit der Erststimme und ebenfalls 299 Sitze durch die Zweitstimme
vergeben. Der 15. und jetzige Bundestag hat 5 Überhangmandate.
Überhangmandate entstehen dann, wenn auf eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate
entfallen, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil in diesem Bundesland zustehen.
In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze.
Im 19. Deutschen Bundestag bestehen aufgrund von Überhangmandaten 709 Sitze.
-> Sitzverteilung im 19. Bundestag
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